Satzung

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>>> 20230308_Satzung_WSVO

S A T Z U N G
Wassersportverein Oberfell e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 26.04.1980 in Oberfell gegründete Sportverein führt den Namen „Wassersportverein Oberfell e.V.“, (abgekürzt
WSVO). Der Verein hat seinen Sitz in Oberfell.
§ 2 Rechtsform
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 4 Der Zweck des Vereins
Der WSVO betreut den Segelsport, soweit er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateursports
ausgeübt wird.
Alle Möglichkeiten zur Pflege des Segelsports in allen seinen Zweigen – wie Wettkampfsegeln, Fahrtensegeln
und Segelsurfen – sollen ausgenutzt werden, wobei die besondere Aufmerksamkeit der Förderung der segelsporttreibenden
Jugend gilt.
Andere Wassersportarten, soweit sie ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage des Amateursports ausgeübt
werden, sind im Verein gestattet.
Ein Anliegen des WSVO ist, zum fairen, seemännischen Verhalten der Wassersportler auf allen Gewässern beizutragen.
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der WSVO ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 bzw. ihrer jeweils
letztgültigen Fassung. etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Zugehörigkeit zu Verbänden
Der WSVO ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz, des Segler- Fachverbandes
Rheinland e.V. (SFR), im Sportbund Rheinland, des Landes-Seglerverbandes Rheinland-Pfalz
e.V. und des Deutschen Segler-Verbandes. Die Zugehörigkeit zu weiteren Verbänden wird von der Mitgliederversammlung
geregelt bzw. beschlossen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
3) Wiedereintritt in den Verein ist möglich, wenn der Beschluss im Vorstand mehrheitlich und im Ehrenrat
einstimmig gefasst wird, wenn die beantragende Person vorher durch schuldhaftes Verhalten gemäß Satzung
ausgeschlossen wurde.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften
des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB.
2) Sie haben das Recht , an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und im Ausmaß ihrer Stimmrechte an
Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
3) Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Ein Mitglied ist bei der Abstimmung über
Angelegenheiten, die es selbst betrifft, nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann erst vom vollendeten 16.
Lebensjahr an ausgeübt werden. Aktive sollen selbst – ohne Inaktive – über ihre sportlichen Belange abstimmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und als Ehrenratsmitglieder ab dem
vollendeten 30. Lebensjahr an wählbar.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. Lebensjahr an Stimmrecht.
4) Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in
allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Dabei ist den Anordnungen des Vorstandes, der technischen
Leitungen und sonstiger Unterorgane Folge zu leisten.
5) Die von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl von Pflichtarbeitsstunden ist, gemäß den
Anordnungen des Vorstandes, abzuleisten.
6) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die ihm vom Vorstand zugewiesenen Liegeplätze. Dieser Anspruch besteht
nur, wenn Bootseigner gleichzeitig Vereinsmitglieder sind. Jeder zugewiesene Platz ist mit einem Boot zu
belegen. Wird der Platz eine Saison lang nicht belegt, verfällt der Anspruch. Weiteres dazu regelt eine Liegeplatzordnung.
§ 8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der
Vorstand kann, im Einvernehmen mit dem Ehrenrat, in begründeten Fällen Sonderregelungen treffen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2.) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist jederzeit ohne Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Gebühren oder Rückgabe
von Sachzuwendungen möglich.
3.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden
wegen absichtlicher Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den Verein seine Satzung, seine Aufgaben
und Ziele und gegen sein Ansehen auswirken.
Ebenso ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied seinen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen trotz
Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von einem Monat das Recht auf Berufung an den Ehrenrat zu, der endgültig
entscheidet. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb vier Wochen nach Eingang der Berufung mit einfacher
Mehrheit. Vor der Entscheidung des Ehrenrates steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführen einer gerichtlichen
Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche satzungsgemäßen Rechte und Ansprüche des Mitglieds
an den Verein, die aus der Mitgliedschaft resultieren. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle
noch bestehenden Verpflichtungen haftbar. Eigentum des Vereins ist umgehend zurückzugeben.
§ 10 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach
vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung durch Einschreiben mitzuteilen. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist
von einem Monat das Recht auf Berufung an den Ehrenrat zu, der innerhalb 4 Wochen nach Eingang der Berufung
mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
§ 11 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand
c ) der Ehrenrat
c) Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Geladene Personen können teilnehmen, um
sich an den Beratungen zu beteiligen, haben aber weder unmittelbares Antrags- noch Stimmrecht. Versammlungsleiter
ist der 1. Vorsitzende des Vereins oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig,
soweit diese Satzung in besonderen Fällen nichts anderes vorsieht. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung keine anderen Vorschriften enthält. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen sind nicht mitzuzählen und bleiben daher unberücksichtigt. Für die Ausübung des Stimmrechts
gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 dieser Satzung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten sind Abstimmungen
geheim durchzuführen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
Die schriftliche Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei
Wochen (Datum des Poststempels) unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitglieder-versammlung enthält mindestens die folgenden Punkte:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (wenn es die Satzung erfordert)
6. Wahl des Ehrenrats (wenn es die Satzung erfordert)
7. Diskussion und Beschlussfassungen über Anträge
Anträge können nur von ordentlichen Mitgliedern und dem Vorstand gestellt werden. Anträge von Mitgliedern
müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugesandt werden (Datum des Poststempels).
Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur zugelassen, wenn ihre
Dringlichkeit durch eine 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen anerkannt wird.
4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Verhandlungspunkte vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) auf Antrag von mindestens 30% der Stimmen der Mitglieder
c) zur Durchführung von Neuwahlen, wenn der amtierende Vorstand durch Ausscheiden mehrerer
Vorstandsmitglieder beschlussunfähig wird.
Der bisherige Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben in diesem Falle das Recht und die Pflicht, die Mitgliederversammlung
einzuberufen und die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes zu leiten. Dringlichkeitsanträge
sind wie bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zu behandeln.
Ort und Zeitpunkt der ausserordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Versammlung
muss spätestens 35 Tage nach Antragstellung (Datum des Poststempels) stattfinden.
Die Beschlüsse der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen sind für den Vorstand und
seine eventuellen Ausschüsse bindend.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Geschäftsführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Boots- und Hafenwart
8. dem Schriftführer
Ein Vorstandsmitglied nach 1 – 4 kann Geschäfte nach 5 – 8 übernehmen, jedoch nicht Geschäfte nach 1 – 4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt seine Interessen nach aussen und erfüllt die ihm in
der Satzung vorgeschriebenen Aufgaben unter Aufgabenteilung in Sachgebiete. Grundsätzlich bearbeiten die
Mitglieder des Vorstandes ihre Aufgabengebiete selbständig unter Berücksichtigung der Weisungen der
Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Ge- schäftsführer.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die der 1. Vorsitzende oder sein beauftragter
Stellvertreter leitet.
Einzelheiten über Einberufung und Ablauf der Sitzungen regelt sinngemäss der § 12 dieser Satzung.
Der Vorstand wird in allen ungeradzahligen Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend
der Wahlordnung (§ 17 dieser Satzung) für zwei Jahre gewählt. Er übernimmt nach beendeter Wahl sofort
seine Aufgaben und bleibt nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäss bestellt ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt er sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung, die Vorstandsämter des Sportwarts, des Jugendwarts und des
Boots- und Hafenwarts nicht zu besetzen. Unbesetzte Ämter können auch unter der Zeit durch den Vorstand
bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung besetzt werden.
Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
Sollten die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann der Vorstand,
im Rahmen eines zu genehmigenden Haushaltsplanes, bezahlte Hilfskräfte anstellen.
§ 14 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einer ungeraden Anzahl von ordentlichen Mitgliedern (3 Personen), die nicht dem
Vorstand angehören. Das Mindestalter beträgt 30 Jahre. Er wird alle geraden Jahre in zweijährigem Turnus von
der Mitgliederversammlung gewählt. Er tritt auf Antrag eines Mitgliedes zusammen, um seiner satzungsgemäßen
Verpflichtung nachzukommen. Einzelheiten zu seiner Wahl regelt sinngemäß § 17 Abs. 2.
§ 15 Ausschüsse für besondere Aufgaben
Zur Durchführung aussergewöhnlicher, zeitlich und sachlich begrenzter Aufgaben kann der Vorstand oder die
Mitgliederversammlung Ausschüsse berufen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung aller ungeradzahligen
Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung
muss planmäßig einmal im Geschäftsjahr vor dem Termin einer ordentlichen Mitgliederversammlung
durchgeführt werden. Über das Ergebnis ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben
das Recht, jederzeit eine Kontrolle der Kassenführung vorzunehmen. Bei Beanstandungen ist sofort der 1.
Vorsitzende des Vereins zu verständigen, der die Kassenprüfung ebenfalls zu überprüfen hat.
§ 17 Wahlordnung
1. Wahlausschuss
Vor jeder Vorstandswahl beruft die Mitgliederversammlung den Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Personen,
die unter sich den Vorsitzenden des Wahlausschusses bestimmen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses übernimmt bis zur Beendigung der Wahl des 1. Vorsitzenden die Leitung
der Mitgliederversammlung.
Der Wahlausschuss muss vor jeder Neuwahl über die Entlastung des bisherigen Vorstandes abstimmen lassen.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses muss das Ergebnis der Wahl bekanntgeben, das dann vom Proto- kollführer
der Versammlung in das Versammlungsprotokoll aufgenommen wird.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind im Rahmen ihres Stimmrechts voll stimmberechtigt.
2. Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen sind nicht mitzuzählen und bleiben daher unberücksichtigt.
Auf Antrag, oder wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, muss geheim abgestimmt werden.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Ergibt
sich auch dann keine einfache Mehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in
die engere Wahl. Wird in dieser Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das
Los, das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist. Ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied
durch Wahl nicht zu ermitteln, bestimmt der restliche gewählte Gesamtvorstand einen kommissarischen
Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertritt. In dieser ist, gemäß oben aufgeführter
Weise, die Wahl zu wiederholen.
3. Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einfacher Mehrheit für
zwei Jahre gewählt.
§ 18 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen
sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für Ausschusssitzungen, Jugend- und Abteilungsversammlungen.
§ 19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit der in der Versammlung
vertretenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vereinsvorsitzenden
so rechtzeitig zugestellt werden, dass sie den Mitgliedern einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden können. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.
§ 20 Ehrungen
Zur Ehrung von Mitgliedern und Persönlichkeiten, die sich in aussergewöhnlicher Weise für den Segelsport und
den Wassersport im Allgemeinen und für den Verein im Besonderen eingesetzt haben, stellt der Verein eine
besondere Ordnung auf. Diese hat zu enthalten, dass Vorschläge von ordentlichen Mitgliedern an den Ehrenrat
zu richten sind und dieser sie kommentiert der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5
Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 50% aller
Stimmen des Vereins gemäß § 7 Abs. 3 in der Versammlung vertreten sind.
2. Der Vorstand hat nach § 26 BGB die Liquidation durchzuführen.
3. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.
4. Das nach de Liquidation verbleibende Vermögen wird der Ortsgemeinde Oberfell übertragen, die es unmittelbar
und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 08.02.1987 beschlossen und tritt mit der Annahme in
Kraft.
Änderung des § 9 Abs.2 Satz 2 am 06.02.2000 durch die ordentliche Mitgliederversammlung.